Son Güncelleme Tarihi 04.01.2005
 
OCAK 2005-SAYI 35

 

Makale:

 

 

 

 

Wirkungen einer Fusion im engen Oligopol

Erkan DANÝS*

 

 

 

 

ÖZET: Yoðunlaþmalarýn Dar Oligopol Piyasalara Etkisi

 

     Dünya ticaretinin liberalleþmesi (WTO, GATT), bölgesel birliklerin güçlenmesi (EU,NAFTA) , finans piyasalarýnýn entegrasyonu ve  bilgiye ulaþýmýn kolaylaþmasý gibi  geliþmelerin hepsi giderek sertleþen global rekabet ortamýnýn habercileridir. Bir çok büyük þirket için bu global rekabet ortamýnda baþarýlý olabilmenin yolu ‘Global Oyuncu’ olabilmekten geçiyor, belkide bazýlarý için ayakta kalabilmenin tek yolu bu. Büyük þirketler kendi iç dinamikleriyle yada dýþ dinamikler aracýlýðýyla deðiþmeye, bu duruma ayak uydurmaya çalýþýrlarken, yoðunlaþmalar burada büyük ve önemli bir rol oynuyor. Mal ve Hizmet piyasalarýndaki ‘Rekabet’ ortamýnýn zarar görmemesi veya bu piyasalarda hakim durum yaratýlmamasý yahut mevcut bir hakim durumun güçlendirilmesinin önlenmesi amaciyla belirli eþikleri aþan yoðunlaþmalar ise rekabet politikalarý çerçevesinde ulusal ve bölgesel anlamda denetime tabi tutuluyorlar.

     Bir yoðunlaþma þayet dar oligopol bir piyasada  gerçekleþirse, bu durumda rekabet ortamý piyasada halihazýrda az olan oyuncu sayýsý daha da azalacaðý için doðal olarak daha fazla zarar görüyor.

     Çalýþma genel olarak oligopol durumu ve yoðunlaþma olgusuna yönelik bir bakýþ açýsý saðladýktan sonra özellikle yoðunlaþmalarýn dar oligopol piyasalara etkileri üzerine ayrýntýlý açýklamalara yer  vermektedir.

 

I-Einleitung.

Parg. 1.                 Die Liberalisierung des Welthandels (WTO, GATT), regionale Integration (EU, NAFTA, usw.), die Integration der Finanzmärkte und drastisch sinkende Kosten von Informationsübermittlung sind die Kennzeichen für ein zunehmend globales Wettbewerbsumfeld. Für viele Grossunternehmen stellt sich die Frage oder ergibt sich gleichzeitig die Notwendigkeit ein „Globaler Player“[1] zu sein, um in diesem veränderten Umfeld zu überleben und um weiterhin erfolgreich zu sein. Größe und Größenverteilung von Unternehmen können sich durch internes oder externes Wachstum verändern, wobei Fusionen eine wichtige und große Rolle gespielt haben. Ein solches externes Wachstum unterliegt staatlicher Kontrolle, die im Rahmen der Wettbewerbspolitik Sorge dar tgt, dass zu starke Unternehmenskonzentration auf Güter- und Dienstleitungsrkten nicht zu einer Beeintchtigung des Wettbewerbs oder zur Entstehung oder Versrkung einer marktbeherrschenden Stellung hrt. Wenn solche Fusionen in einem engen Oligopol stattfinden, ist es umso interessanter, weil mehr Wettbewerbsbeschränkungen entstehen können.

Parg. 2.                 Diese Arbeit beschäftigt sich neben den allgemeinen Oligopolsituationen durch das Thema der Wirkungen einer Fusion  in einem engen Oligopol im speziellen.

II-Wirkungen einer Fusion im engen Oligopol

A-Oligopolmärkte

1-Oligopolbegriff

Parg. 3.                 Das Oligopol bezeichnet einen Märkt mit wenigen Anbietern und einer großen Zahl von Nachfragern (Angebotsoligopol) oder wenigen Nachfragern und vielen Anbietern (Nachfrageoligopol oder Oligopson)[2].

Parg. 4.                 Man spricht von einem weiten Oligopol bei relativ vielen Anbietern. Bei relativ wenigen spricht man von einem engen Oligopol.

Parg. 5.                 In vielen Lehrbüchern[3] wird diese Marktform allein an der Zahl der Markteilnehmer festgemacht. Allerdings ist diese traditionelle Kennzeichnung nach Oberender[4] nur wenig aussagekräftig. “Denn das eigentliche Charakteristikum des Oligopols ist in der Tatsache zu sehen, dass die Anbieter in strategische Interaktion miteinander treten, also wechselseitig auf ihre Aktionen reagieren (z.B. auf Preissetzung) bzw. mögliche Reaktionen der Konkurrenten in ihre Wirtschaftspläne miteinbeziehen“.

Parg. 6.                 Man kann auch zwischen homogenes und heterogenes Oligopol unterschieden[5]. Im homogenen Oligopol sind die angebotenen Güter aus Sicht der Kunden perfekte Substitute, es bestehen folglich keine Präferenzen für Güter unterschiedlicher Anbieter. Im heterogenen Oligopol jedoch sind angebotene Güter nur in begrenztem Maß Substitute. Produkte haben nichts miteinander zu tun (z.B. Hosenträger, Socken). Produkte sollten nicht völlig gleich aber auch nicht völlig verschieden sein.

                 2-Wettbewerb im Oligopol

Parg. 7.                 Wettbewerb liegt grundsätzlich dann vor, wenn im Gegensatz zu einem Monopol mehrere Unternehmen auf einem Markt ihre Güter unabhängig voneinander anbieten[6].

Parg. 8.                 Im weiten Oligopol herrscht funktionsfähiger Wettbewerb[7] d.h. die Verhaltensweise des Wettbewerbs übertrifft die Verhaltensweise zur Kooperation. Im engen Oligopol jedoch gibt es keinen funktionsfähigen Wettbewerb [8], hier dominiert die Verhaltensweise der Kooperation. Im engen Oligopol erreicht die potenzielle Wettbewerbsintensität ihren optimalen Maximalwert. Sie wird jedoch nur während kurzfristiger Preiskämpfe, die dann von Monopolen oder Wettbewerbbeschränkungen abgelöst werden, wirklich effektiv.

Parg. 9.                 Im Oligopol weiß jeder Anbieter, dass noch andere Unternehmen am Markt tätig sind und dass diese Unternehmen auf Aktionen ihrer Konkurrenten reagieren werden. Allerdings können die Anbieter unterschiedliche Hypothesen darüber bilden, wie diese Reaktion der Konkurrenten ausfällt.[9]

 

Parg. 10.             Weil es im Oligopol nur weniger Anbieter gibt, hat jeder Anbieter eine gewisse Marktmacht, kann also durch seine Preis- oder Mengenentscheidung das Marktgeschehen beeinflussen. Deswegen möchten die Anbieter im Oligopol den Preis, und damit die Absatzmenge, erst festlegen. Da eine Preisänderung eines Anbieters sich unmittelbar auf die dem anderen Anbieter verbleibende Nachfrage auswirkt, wird letzterer in irgendeiner Weise seinerseits reagieren. Es kommt zu einer Kette von Aktionen und Reaktionen.

Parg. 11.             Folglich hängt die Nachfrage nach dem Gut eines Anbieters davon ab, wie sich dessen Konkurrenten verhalten, d.h. es besteht eine strategische Interdependenz[10] zwischen den Anbietern.

Parg. 12.             Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie Unternehmen miteinander umgehen. Wettbewerb und Kooperation. Unternehmer unternehmen initiativ wettbewerbspolitische Maßnahmen, sie senken ihre Preise, erhöhen die Produktqualität, betreiben Werbung, bringen neue Produkte auf den Markt, etc. D.h. die Unternehmen stehen im aktiven Wettbewerb miteinander.

Parg. 13.             Das Wettbewerbsergebnis in einem Oligopolmarkt ist aber aus Sicht der Unternehmen nicht optimal[11]. Es besteht damit ein Anreiz, den Wettbewerb durch geeignete Maßnahmen einzuschränken.

Parg. 14.             Absprachen zwischen konkurrierende Unternehmen über Preise und Produktionsmengen, die regelmäßig verboten sind[12], kommen hier wegen der so genannten Reaktionsverbundenheit zunächst zustande.

Parg. 15.             Die verschiedenen dazu angewandten Strategien[13] sind folgendes:

Parg. 16.             *Von einer „Verhandlungsstrategie“ spricht man, wenn rechtlich und organisatorisch selbständig bleibende Unternehmen durch Vertrag, Beschluss oder aufeinander abgestimmtes Verhalten ihre wettbewerbsrelevante Handlungs- und Entschließungsfreiheit einschränken. Beispiel dafür sind Kartelle und strategische Allianzen.

Parg. 17.             *Der Rückgang der Wettbewerbsintensität bietet den Ansatzpunkt der „Konzentrationsstrategie“. Prinzipiell kann es sowohl durch externes Wachstum (Unternehmenszusammenschlusse) als auch internes Wachstum einzelner Unternehmen zu einer Erhöhung der Konzentration kommen.

Parg. 18.             *“Behinderungsstrategie“ soll als dritter Form von wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen hingewiesen werden. Insbesondere marktbeherrschende Unternehmen können andere Marktteilnehmer in horizontal (z.B. durch Ausschließlichkeitsbindungen) oder vertikaler (z.B. durch Preisdiskriminierung) Richtung behindern.

                 B-Fusionen

                 1-Fusionsbegriff

Parg. 19.             Die Fusion ist ein Erscheinungsform[14] des Zusammenschlusses nach Art 3 I FKVO[15]. Ein Zusammenschluss liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren[16].

Parg. 20.             Eine Fusion kann sowohl im rechtlichen Sinne als auch in der wirtschaftlichen Weise entstehen[17].

                 a-Rechtliche Fusion

Parg. 21.             Eine Fusion im rechtlichen Sinne kann im Wege einer Verschmelzung  durch Neugründung oder durch Aufnahme entstehen[18].

Parg. 22.             Verschmelzung durch Aufnahme bedeutet die Übertragung des Gesamten Aktiv- und Passivvermögens auf eine andere Gesellschaft.

Parg. 23.             Verschmelzung durch neue Gründung jedoch ist der Vorgang durch den mehrere Gesellschaften ihre Aktiva und Passiva auf eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen.

Parg. 24.             Die Fusionspartner aber müssen bisher voneinander unabhängig gewesen sein[19].

                 b- Wirtschaftliche Fusion

Parg. 25.             Nach Auffassung der EU-Kommission kann eine Fusion i. S. d. Art 3 Abs.1 lit. a auch auf rein wirtschaftliche Weise [20] entstehen, ohne dass die fusionierenden Unternehmen wie bei einer Fusion im rechtlichen Sinne ihre Rechtpersönlichkeit aufgeben. Dies soll geschehen, in dem vorher unabhängige und rechtlich selbständig bleibende Unternehmen ihre Aktivitäten so zusammenlegen, dass eine wirtschaftliche Einheit entsteht.

Parg. 26.             Insbesondere kommt dafür die vertragliche Vereinbarung[21] in Betracht, sich einer gemeinsamen wirtschaftlichen Leitung zu unterstellen[22].

                 2- Unterscheidung von Fusionen

Parg. 27.             Man pflegt die Fusionen[23] nach horizontalen, vertikalen und konglomeraten (diagonalen) zu unterscheiden[24].

Parg. 28.             Als horizontal wird eine Fusion bezeichnet, wenn die Fusionspartner auf demselben Markt operieren, also als Wettbewerber auftreten.

Parg. 29.             Vertikal ist eine Fusion, wenn die an der Fusion beteiligten Unternehmen auf aufeinander folgenden Wirtschaftstufen tätig sind. Vertikal ist z.B. die Fusion, wenn ein Unternehmen seinen Lieferanten oder Abnehmer erwirbt.

Parg. 30.             Unter konglomeraten Fusionen versteht man schließlich bei einer Verbindung von Unternehmen aus verschiedenen Märkten. Innerhalb der konglomeraten Fusionen unterscheidet man zwischen Produkt- und Markterweiterungsfusionen, Marktverkettungsfusionen und reinen Konglomeraten[25].

 

* Man spricht von Markterweiterungsfusionen, wenn die fusionierenden Unternehmen das gleiche Gut auf verschiedenen geographisch abgegrenzten Märkten anbieten.

* Man spricht von Produkterweiterungsfusionen, wenn die Fusionspartner zwar verschiedene Güter anbieten, die Güter aber irgendwelche ökonomischen Gemeinsamkeiten in Produktion oder Absatz aufweisen (substituierbare Güter).

* Man spricht von Marktverkettungsfusionen, wenn das Unternehmen den Lieferanten seines Lieferanten oder den Abnehmer seines Abnehmers angliedert.

* Man spricht von reinen konglomeraten Fusionen, bei denen die fusionierenden Unternehmen in ganz verschiedenen Märkten ohne jeden Beziehungspunkt operieren.

Parg. 31.             Diese Unterscheidung erfolgt, weil jede Fusionsart spezifische Probleme für die Wettbewerbspolitik aufwirft[26]. Jede Fusionsart beeinträchtigt auf eine eigene Art den Wettbewerb[27].Im nächste Abschnitt wird versucht eine Überblick über diese Wirkungen zu geben.

C-Wirkungen der Fusionen auf den Wettbewerb

1-Horizontale Fusionen

Parg. 32.             Durch eine horizontal Fusion wird definitionsgemäß eine Verringerung der Zahl selbständig auf einem Märkt tätiger Unternehmen bewirkt[28].

Parg. 33.             Die horizontale Fusion kann von einer bestimmten Grenze ab die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs beeinträchtigen[29].

Parg. 34.             Wo diese Grenze im Einzelnen verläuft, ist nur schwer anzugeben. Sicher ist jedoch, dass diese Grenze überschritten ist, sobald sich der Markt bei aufgereihten Produkten in ein enges Oligopol mit wenigen Großunternehmen verwandelt hat. „In einer solchen Situation wird der „spirit of competition[30]“ zwischen den wenigen Anbietern durch die Entwicklung eines Gruppenbewusstseins gemindert oder gar eliminiert“[31].

                 2-Vertikale Fusionen

Parg. 35.             Die jeweiligen Marktanteile ändern sich durch die vertikale Fusion nicht, da sich die fusionierenden Unternehmen vor der Fusion nicht als Wettbewerber, sondern als Zulieferer und Abnehmer gegenüber standen[32].

Parg. 36.             Die Gefährlichkeit vertikaler Fusionen wird in den besonderen Wettbewerbsvorteilen gesehen, die ein integriertes Unternehmen durch einen besonders günstigen Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten erhält. Diese Vorteile verschaffen ihm besondere Verhaltensspielräume im Wettbewerb, die das integrierte Unternehmen zur gezielten Beeinträchtigung seiner einstufigen Wettbewerber einsetzen und sie damit vom Markt verdrängen kann[33].

Parg. 37.             Durch eine vertikale Fusion werden gleichzeitig die Marktzutrittschranken erhöht, so dass der Zutritt potenzieller Wettbewerber sowohl auf dem Primärmarkt als auch auf den vor- und nachgeordneten Märkten erheblich erschwert wird.

Parg. 38.             Vertikale Fusionen können ferner die sog. Folgefusionen[34] auslösen, weil einstufigen Wettbewerbern, um ihre Existenz zu sichern, oft nichts anders übrig bleibt, als sich mit Unternehmen auf anderen Marktstufen zusammenschließen. Folge dieser Tendenz ist die Gefahr der Herausbildung von Oligopolstrukturen.

Parg. 39.             Vertikale Fusionen können schließlich eine besondere (marktstarke bzw. marktbeherrschende) Position  auf einem bestimmten Markt in vor- oder nachgeordneten Märkten ausdehnen (Hebelwirkung[35]) mit der Folge, dass den Konkurrenten die Versorgungsquellen und Absatzwege verstopft werden[36].

                 3- Konglomerate Fusionen

Parg. 40.             Bei einer konglomeraten Fusion ändert sich die Struktur auf den Märkten der sich zusammenschließenden Unternehmen zunächst nicht[37]. Die Zahl der Wettbewerber bleibt gleich.

Parg. 41.             Obwohl konglomerate Fusionen (wie auch vertikale Fusionen) im Gegensatz zu den horizontalen Fusionen die Marktstruktur nicht verändern, sind sie in der unterschiedlichen Weise geeignet, Wettbewerbsbeschränkungen sowohl zwischen Wettbewerbern als auch gegenüber potentiellen Wettbewerbern hervorzurufen.

Parg. 42.             Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen von konglomerater Fusionen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

* Ein Konglomerat kann aufgrund seiner großen Finanzkraft sowie des flexiblen Einsatzes seiner Ressourcen, soweit es mit Einproduktunternehmen auf Einzelmärkten konkurriert, sie durch Durchführung von Verdrängungsstrategien[38] (Unterkostenverkäufe)  zum Ausscheiden vom Markt zwingen und eine marktbeherrschende Position auf dem jeweiligen Markt erlangen.

* Wie bei der vertikalen Fusionen festgestellt, kann auch das Eindringen eines Konglomerats in einen mittelständisch strukturierten Markt eine Tendenz zu Folgefusionen auslösen, mit der Folge, dass polypolitisch, mittelständisch strukturierte Märkte in enge Oligopole mit wenigen Großunternehmen verwandelt werden können.

* Die konglomeraten Fusionen erhöhen ferner die Marktzutrittschränken, da die große Finanzkraft und andere vielfältige Vorteile[39] eines Konglomerates selbst als Marktzutrittschranken wirken.

* Ein konglomerate Fusion zwischen potenziellen Wettbewerbern erhöht die Marktmacht des neuen Unternehmens und beseitigt die Drohung potenziellen Wettbewerbs. Diese Marktmacht kann dann wiederum andere Wettbewerber vom Markt fernhalten (Abschreckungstheorie)[40].

* Eine weitere Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Verringerung der Intensität des potentiellen Wettbewerbs ergibt sich aus diversifizierten Unternehmen (z.B. Medizintechnik und Mobilfunk bei der Siemens AG), wenn das durch Fusion in den Markt eingedrungene Unternehmen bisher als potentieller Wettbewerber anerkannt war und insofern einen kontrollierenden Einfluss auf das Marktverhalten der bereits etablierten Unternehmen ausübte. Diese Wirkung tritt insbesondere bei den Markt- und Produkterweiterungsfusionen ein[41] .

Parg. 43.             Wie Kutsukis auch festgestellt hat, können konglomerate Fusionen den Wettbewerb nicht nur beeinträchtigen, sondern in Einzelfällen sogar intensivieren. Das ist der Fall, wenn ein finanzkräftiger Mischkonzern durch den Erwerb eines dort ansässigen Unternehmens in einen hochkonzentrierten, oligopolistisch strukturierten Markt eindringt. In diesem Fall kann das Konglomerat durch aggressives Marktverhalten den Wettbewerb in der bereits erstarrten Marktstruktur beleben.

                 III-Ergebnis

Parg. 44.             Um Wirkungen einer Fusion im engen Oligopol zu verstehen, haben wir zunächst dargestellt, was ein enges Oligopol und was eine Fusion ist. Man kann das enge Oligopol zusammengefasst als eine Marktform beschreiben, in dem es eine große Nachfrage nach Produkten eines oligopolistischen Unternehmens gibt, jedoch im Gegensatz zu dieser Nachfrage nur wenige Unternehmen bestehen, die diese Produkte anbieten.

Parg. 45.             Vereinfacht ausgedrückt, stellt eine Fusion in einem engen Oligopol die Verringerung der Anbieterzahl dar.

Parg. 46.             Ein enges Oligopol kann durch Fusionen noch weiter verstärkt werden. Wie Kantzenbach[42] auch festgestellt hat, wird mit einer weiteren Verringerung der Anbieterzahl im Bereich enger Oligopolen der Wettbewerbsprozess an die monopolistische „Konkurrenzschwelle“ gerückt, an der in zunehmendem Maße die wirtschaftliche Macht als Auslesekriterium an die Stelle der wirtschaftlichen Leistung tritt. Infolge extrem hoher oligopolistischer Interdependenz wird es unter Umständen für ein Unternehmen mit überlegenen Liquiditätsreserven billiger, seine Konkurrenten durch einen kurzfristigen Preiskampf aus dem Markt zu drängen.

Parg. 47.             Monopolistische Konkurrenz ist eine besondere Form des Oligopols, die Probleme der Produktdifferenzierung und des Marktzugangs betont.

Parg. 48.             Man kann sich eine Branche eher als eine Menge von Unternehmen vorstellen, die Produkte erzeugen, welche von den Konsumentinnen als nahe Substitute angesehen werden. Jedes Unternehmen einer Branche kann ein einzigartiges Produkt erzeugen – sagen wir, eine bestimmte Marke – aber die Konsumentinnen betrachten jede der Marken in bestimmten Ausmaß als Substitute.

Parg. 49.             Wenn eine große Zahl von Unternehmen in einer Branche identische Produkte herstellt, dann wird die Nachfragekurve für jedes einzelne Unternehmen im Wesentlichen horizontal sein. Jedes Unternehmen muss sein Produkt zu jenem Preis verkaufen, den die anderen Unternehmen verlangen. Jedes Unternehmen, das versucht, seinen Preis über die Preise der anderen Unternehmen zu erhöhen, die identische Produkte verkaufen, würde bald alle seine Kundinnen verlieren.

Parg. 50.             Wenn andererseits eine Unternehmung das ausschließliche Recht zum Verkauf eines bestimmten Produkts hat, kann sie dessen Preis erhöhen, ohne alle ihre Kundinnen zu verlieren. Einige, aber nicht alle ihrer Kundinnen werden auf die Erzeugnisse der Konkurrentinnen ausweichen. Wie viele Kundinnen auf die Produkte der Konkurrentinnen umsteigen, hängt davon ab, ob die Konkurrenzprodukte von den Konsumentinnen als nahe oder weniger nahe Substitute angesehen werden.

Parg. 51.             Jede Unternehmung versucht  deshalb ihr Produkt von dem der anderen Unternehmungen in der Branche zu differenzieren (Produktdifferenzierung). Je erfolgreicher sie ist, ihr Produkt von dem der anderen Unternehmungen zu differenzieren, die ähnliche Produkte erzeugen, umso mehr Monopolmacht hat sie. Nehmen wir zum Beispiel die Getränkebranche. In dieser Branche gibt es mehrere Unternehmungen, die ähnliche aber nicht identische Produkte herstellen. Jedes Erzeugnis hat seine Anhänger, daher hat jede Unternehmung bis zu einem gewissen Grad Monopolmacht.

Parg. 52.             Die monopolistische Konkurrenz bezeichnete Branche ist insofern monopolistisch, als jedes Unternehmen eine fallende Nachfragekurve für sein Produkt hat. Daher hat es Einfluss auf den Markt in dem Sinn, dass es seinen eigenen Preis setzen kann, anstatt den Marktpreis wie ein Unternehmen bei Wettbewerb passiv akzeptieren zu müssen. Andererseits stehen die Unternehmen im Wettbewerb um die Kundinnen, sowohl hinsichtlich der Preise als auch der Produkte, die sie verkaufen. Weiterhin gibt es keine Beschränkungen für den Eintritt neuer Unternehmen in eine Branche  mit monopolistischer Konkurrenz. In dieser Hinsicht ist die Branche wie ein Wettbewerbsmarkt.

 

 

 



* LL.M. Kandidat Universität Bonn.

[1]Cahill, Brian F., Die Europäische Fusionskontrolle , Hrsg. Von Peter Oberender, Berlin-2000,

 S.27.

[2] Siehe dazu http://de.wikipedia.org/wiki/oligopol

[3] vgl. Varian, Hal R., Gründzüge der Mikroökonomik 6.Aufl.2004 S.484.; Harald, Wiese., Mikroökonomik 3.Aufl. 2002, S. 373. ; Stobbe, Alfred., Mikroökonomik 2.Aufl. 1991, S. 308.

[4] Oberender, Peter O. / Fleischmann, Jochen., Einführung in die Mikroökonomik 2003, S.115.

[5] Siehe dazu http://www.net-lexikon.de/oligopol.html

[6] vgl. Schmidt, Ingo., Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7.Aufl. 2001, S 1 f.; Morasch, Karl., Industrie- und Wettbewerbspolitik, 2003, S.44.

[7] Zunächst ist der Begriff „funktionsfähiger Wettbewerb“ historisch gewachsen aus dem Konzept des Workable Competition (arbeitsfähiger Wettbewerb), dass J.M. Clark 1939 als Alternative zum zwar propagierten Leitbild der vollständigen Konkurrenz vorgestellt hat. Der Begriff wird daher zum Teil auch heute noch verwendet, um eine realisierbare, praktisch relevante Form von Wettbewerb im Gegensatz zu unrealistischen statistischen Modellen zu charakterisieren. Siehe dazu Herdzina, Klaus., Wettbewerbspolitik, 5. Aufl. 1999, S.35.

[8] Nach Kantzenbach hat der funktionsfähige Wettbewerb die Aufgabe, eine schnelle Realisierung des technischen Fortschritts zu gewährleisten und eine flexible Anpassung der Wirtschaft an neue Gegebenheiten zu ermöglichen. Siehe dazu Kantzenbach, Erhard., Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, 1967, S. 44f.

[9] Bei den anderen Marktformen Monopol und Polypol ist dies nicht der Fall. Weil beim Monopol nur ein Anbieter vorhanden; beim Polypol die einzelnen Anbieter so klein sind, dass sie den Eindruck haben, ihre Aktionen hätten keinen Einfluss auf die anderen Anbieter, müssen die Anbieter nicht darauf achten, was andere Anbieter tun.

[10] Oberender/Fleischman (2003) S.115

[11] Morasch (2003) S.44

[12] Sowohl in den USA als auch in Europa sind jedoch einige Sektoren der Wirtschaft als Ausnahmebereiche vom Kartellverbot ausgenommen, nämlich die Arbeitsmärkte, die Landwirtschaft sowie zum Teil die Kreditwirtschaft. Zwar kennt der EG-Vertrag keine Ausnahmebereiche, Art 81 des EG-Vertrages enthält jedoch Generalklauseln, die Ausnahmen von Kartellverbot erlauben. Siehe dazu , Neumann, Manfred., Wettbewerbspolitik, 2000, S.119.

[13] Morasch (2003) S.44

[14] Die anderen Erscheinungsformen des Zusammenschlusses sind Kontrolerwerb und Gemeinschaftsunternehmen. Gemäß Art 3 I lit. b FKVO kann ein Zusammenschluss dadurch bewirkt werden, dass eine oder mehrere Personen bzw. Unternehmen die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über Teile oder Gesamtheit anderer Unternehmen erlangen. Dabei muss die Kontrolle in andere Hände übergeben. Das Gemeinschaftsunternehmen jedoch ist als Kooperationsform von Unternehmen dadurch charakterisiert, dass die an der Kooperation beteiligten Unternehmen als selbständige unternehmerische Einheit fortbestehen und zur Durchführung des Kooperationsvorhabens eine von den beteiligten Unternehmen unterscheidbare unternehmerische Einheit geschaffen wird. Siehe dazu Immenga, Ulrich/Mestmäcker, Ernst-Joachim., EG-Wettbewerbsrecht Kommentar, München-1997, S.923.  

[15] Am 21.9.1990 trat die Verordnung 4064/89 des Rates  vom 21.12.1989 in Kraft.

[16] Vgl. Emmerich, Volker., Konzernrecht, 7. Aufl. München-2001, S.460.; Bunte, Herman-Josef., Kartellrecht,  München:Beck-2003, S.443.

[17] Immenga/Mestmäcker (1997) S.920.

[18] Bunte (2003) S, 443

[19] Gemäß Art 3 Abs. 1 lit. a FKVO Unternehmen, die bereits einem gemeinsamen Konzern angehören oder in anderer Form voneinander abhängig sind, können folglich den Fusionstatbestand der FKVO nicht mehr erfüllen.

[20] Immenga/Mestmäcker (1997) S.920.

[21] Siehe dazu Immenga/Mestmäcker (1997) S.921. und da genannten Fälle Renault/Volvo vom 7.11.1990 und RTZ/LRA vom 7.12.1995.

[22] Nach Emmerich könnte etwa die Figur des Gleichordnungskonzerns im deutschen Recht diesen Anforderungen entsprechen. „Das AktG. Unterscheidet in § 18 Abs. 1 und 2 Unterordnungs- und Gleichordnungskonzerne, wobei sich die letzteren von den erstere, lediglich, dadurch unterscheiden, dass bei ihnen die beteiligten Unternehmen nicht voneinander abhängig, sondern gleichberechtigt sind“. Siehe dazu Emmerich, Konzernrecht 2001, S.69.

[23] Der Fusionsbegriff soll ab diesen Abschnitt, da es in diesem Kontext untechnisch erscheint, durch den Begriff Zusammenschluss ersetzt werden, um eine Anpassung an das Hauptthema zu gewährleisten.

[24] Vgl. dazu Emmerich, Volker., Kartellrecht 9.Aufl. 2001, S.252ff.; Bunte, Kartellrecht(2003), S.241 ff ; Kutsukis, Dimitrios., Der Verordnungsvorschlag für eine europäische Fusionskontrolle im Lichte der Erfahrungen des deutschen Rechtes, Frankfurt am Main-1983, S.161 ff.; Blank (1991), S.67 ff ; Herdzina, Klaus., Wettbewerbspolitik (1999) S.68 ff.

[25] Büscher, Rolf., Diagonale Unternehmenszusammenschlüsse im  amerikanischen und deutschen Recht 1.Aufl. Baden-Baden, 1983 S. 24 ff., Kutsukis S. 162.

[26] Kutsikis,  S. 162.

[27] Für einen Überblick vgl. Emmerich, Kartellrecht S. 252 ff.

[28] Vgl. Emmerich, Kartellrecht S. 252 ; Bunte S. 245; Kutsukis S.162.

[29] Vgl. Emmerich, Kartellrecht S.252, Kutsukis S.163. Nach Bunte jedoch sind die horizontalen Fusionen in der Regel am gefährlichsten für die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. Je konzentrierter das Angebot auf dem Markt schon vor der Fusion war umso geringere weitere Verschlechterung durch Fusionen können untersagt werden. Siehe dazu Bunte (2003) S.245-246.

[30] „Geist der Konkurrenz“

[31] Kutsikis S.163.

[32] Blank, Josef., Europäische Fusionskontrolle im Rahmen der Art. 85-86 des EWG Vertrages

 S.70.

[33] Vgl. Emmerich, Kartellrecht S.252; Blank, S. 74; Kutsukis, S.163.

[34] Blank S.74.

[35] Siehe dazu Fn.59.

[36] Kutsukis S.164.

[37] Vgl. Emmerich, Kartellrecht S.253; Bunte S.247; Blank, S. 70; Kutsukis, S.165

[38] Siehe dazu Kutsukis, S.165 ff.

[39] Siehe dazu Kutsukis, S. 165.

[40] Siehe für die Abschreckungstheorie Blank, S.75.

[41] Kutsukis S.167.

[42] Kantzenbach S. 45.