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Makale:
Das ‘NOTICE AND TAKE DOWN’ - Verfahren im Türkischen Recht
Tekin MEMÝÞ*
Ahmet ÖNER*
ÖZET
Ýnternet ortamýnda hak sahiplerinin haklarýnýn ihlali halinde nasýl daha etkin bir mücadelenin yapýlacaðý bütün dünyada hukukçularý meþgul eden bir sorundur. Farklý ülkelerde farklý þekillerde koruyucu sistemler ihdas edilmeye çalýþýlmaktadýr. Elbette en klasik yol, hak sahiplerinin dava açmalarý ve dava sonucunda söz konusu ihlal teþkil eden içeriðin web sayfasýndan kaldýrýlmasýdýr. Ayný þekilde ülkeler, farklý menfaatleri korumak için farklý düzenlemeler yapabilmekte ve bu düzenlemeler yoluyla internet ortamýnda hak ihlallerini engellemeye çalýþmaktadýrlar.
Bilindiði gibi bir web sayfasýndan içeriðin kaldýrýlmasý oldukça zor bir süreci de beraberinde getirmektedir. Ýhlali yapan kimsenin kimliði, içerik saðlayýcýnýn tespit edilememesi, servis saðlayýcýnýn yurt dýþýnda bulunmasý hallerinde dava açmak ve nihayetinde bir kararýn alýnmasý ve uygulanmasý oldukça büyük zorluklar arz eder.
Ýnternet ortamýnda meydana gelen ihlallerde asýl sorun, mahkemeden kararýn alýnmasýna kadar geçen süre içinde ihlalin devam ediyor olmasýdýr. Bu süre içinde engellenemeyen ihlal, ciddi boyutlarda zarara neden olabilmektedir.
Bu nedenle bir çok ülkede bu tür ihlallerin engellenmesi için daha kýsa süren bir sistem getirmenin yollarý denenmektedir. Elbette hiçbir kanuni düzenleme tek baþýna ihlalleri tamamen engelleyici bir etkiye sahip deðildir. Bu incelemede Türk hukukunda bütün dünyada kullanýlan “uyar ve kaldýr” olarak adlandýrýlan bir sistemin görünümü ele alýnacak ve incelenecektir.
EINLEITUNG
Parg. 1. Die Art und Weise einer effektiveren Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist ein Problem, dass inzwischen viele Juristen der Welt beschäftigt. Zahlreiche Länder haben versucht, verschiedene Schutzsysteme auf verschiedenste Art aufzustellen. Der klassische Weg einer Bekämpfung ist natürlich die Klageeröffnung der Rechteinhaber und im Anschluss auf die Klage, die Beseitigung des betreffenden verletzenden Inhalts von der Webseite. Darüber hinaus können Länder verschiedene Statuten aufstellen, um verschiedene Interessen zu schützen und versuchen in Folge dieser Statuten Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern.
Parg. 2. Bekanntlich wird die Beseitigung des Inhalts einer Webseite von einer ziemlich schweren Prozedur begleitet. Falls die Personendaten des Zuwiderhandelnden und des Inhaltproviders nicht festzustellen sind, sowie der Sitz des Serviceproviders im Ausland liegt, ist die Klageeröffnung und infolgedessen eine Urteilsfällung und ihre entsprechende Durchsetzung mit sehr vielen Problemen verbunden.
Parg. 3. Das eigentliche Problem bei Rechtsverletzungen im Internet besteht in der Fortsetzung der Zuwiderhandlung bis zur Entscheidung des Gerichts. Eine Rechtsverletzung, die sich während dieses Zeitraums fortsetzt, kann erheblichen Schaden anrichten.
Parg. 4. Deswegen wurde in vielen Ländern versucht ein System aufzustellen, das kürzer dauert, um derartige Verletzungen zu verhindern. Natürlich ist keine rechtliche Regelung allein ausreichend, um eine vollkommene Verhinderung derartiger Rechtsverletzungen zu erreichen. Bei dieser Untersuchung über das Türkische Recht wird das als ‘Notice and Take Down’ benannte System betrachtet und untersucht.
I. Rechtliche Regelungen zum ‘Notice and Take Down’ – System
Parg. 5. Im türkischen Recht sind zwei verschiedene Regelungen vorhanden, die dem ‘Notice and Take Down’ – System entsprechen. Die erste Regelung wurde am 12.3.2004 mit der Veränderung des Türkischen Urheberrechtsgesetzes durch den Zusatzartikel ‚Ek-4‘ eingeführt[1]. Eine weitere Bestimmung ist in Artikel 9, Gesetz Nummer 5651, anzutreffen[2]. Diese zwei Gesetzesregelungen unterscheiden sich jedoch in ihren Anwendungsbereichen.
Parg. 6. Der Zusatzartikel 4 des Urheberrechts wird seit seinem Inkrafttreten insbesondere von Verwertungsgesellschaften genutzt und stellt eine effektive Regelung gegen das illegale Anbieten von Musikwerken in Webseiten dar. Webseiten, die ein illegales Anbieten von Musikwerken ermöglichen, werden auf diese Weise verboten.
Parg. 7. Eine ähnliche Regelung hat das Gesetz Nummer 5651 eingeführt. Dessen Anwendungsbereich ist mit dem Zusatzartikel 4 nicht identisch. Der Zusatzartikel 4 des Urhebergesetzes ist eine Regelung, die lediglich urheberrechtliche Verletzungen betrifft. Die Bestimmung, die mit dem Gesetz Nummer 5651 eingeführt wurde, beinhaltet vielmehr Katalogstraftaten, die in diesem Gesetz aufgezählt sind. Das ‚Notice and Take Down‘ – System dient hier lediglich als erwiderungsähnliches Rechtsmittel.
II. Anwendungsbereiche: ‘Notice and Take-Down’ - Vereinbarungen
Parg. 8. Der Anwendungsbereich des ‘Notice and Take Down’ - Systems kann sehr unterschiedlich sein. Es wird mit dem Ziel angewendet, den Verbraucherschutz, den Schutz vor Kinderpornographie, sowie inhaltlich schädlichen Veröffentlichungen zu gewährleisten[3]. Der Anwendungsbereich dieses Systems im türkischen Recht betrifft somit den Schutz des Urheberrechts und der Persönlichkeitsrechte vor Verletzungen.
Parg. 9. Die Anwendung des ‘Notice and Take Down’ - Systems kann zwei Oberbegriffen unterstellt werden: Als erstes, die Kodifizierung des ‘Notice and Take Down’ - Modells und als zweites, Anwendungsvereinbarungen dieses Modells zwischen staatlichen Organen oder Staatenbündnissen. Bei Betrachtung der Fallbeispiele im ‘Notice and Take Down’ -Verfahren, ist festzustellen, dass diese statt auf Gesetzesregelungen, auf Parteienvereinbarungen zwischen den Serviceprovidern und den Verwertungsgesellschaften basieren.
Parg. 10. Bei derartigen ‘Notice and Take Down’ - Systemen verlangen Serviceprovider in der Regel, dass bei inhaltlich illegalen Seiten das Anzeigeverfahren gelten soll[4]. Das ‘Notice and Take Down’ - System ist eigentlich nicht nur bei urheberrechtlichen Verletzungen einschlägig, sondern auch eine Methode, die bei allen inhaltlich illegalen Verbreitungen im Internet anwendbar ist[5]. Zudem ist der Ablauf der Methode einfach und effektiv. Um jedoch eine effektive Anwendung und Durchführung des Systems zu erreichen, ist eine Regelung lediglich eines Landes nicht ausreichend. Illegale Inhalte können auch von Serviceprovidern unterhalten werden, die im Ausland ansässig sind. In diesen Fällen gewinnen internationale Instanzen, welchen Anträge zu stellen oder die betreffenden Serviceprovider zuzuweisen sind, an Bedeutung[6].
Parg. 11. Das türkische Rechtssystem hat hinsichtlich der ‘Notice and Take Down’ – Methode eine Kodifizierung vorgenommen.
III. Das eingeführte ‘Notice and Take Down’ - System im Urheberrecht
1. Das eingeführte System
Parg. 12. Es wurde versucht den betroffenen Rechteinhabern einen zweistufigen Schutz zur Verfügung zu stellen. In der ersten Stufe müssen die betroffenen Rechteinhaber den Inhalts- und Serviceprovider anrufen, und die Beendigung der Verletzung beantragen. Falls diese Verletzung nicht innerhalb von 3 Tagen eingestellt und weiterhin fortgesetzt wird, ist in diesem Fall auf die nächste Stufe überzugehen, woraufhin der beeinträchtigte Rechteinhaber die Staatsanwaltschaft einschalten muss. Der Antrag bei der Staatsanwaltschaft sollte die Einstellung der Dienstleistung des Serviceproviders an den Inhaltsprovider beinhalten.
Parg. 13. Eigentlich ähnelt das eingeführte System dem ‘Notice and Take Down’ - System zahlreicher Länder. Vergleichbare kodifizierte Regelungen, die Rechteverletzung von Urhebern mit der ‘Notice and Take Down’ - Methode bekämpfen, sind in Finnland und Island anzutreffen[7].
Parg. 14. Das System basiert auf der Grundidee, dass der Serviceprovider die angezeigte Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt. Jedoch muss aus der Natur der Sache der Serviceprovider folgende Schritte verwirklichen [8]:
a. Zunächst muss der Serviceprovider das gesetzeswidrige Anbieten des Werkes überprüfen. b. Der Serviceprovider muss aus öffentlichen Datenbanken wie Internic, Arin oder Ripe[9] die Adressdaten feststellen. c. Soweit möglich, müssen auch die Adressdaten der Webseitenbetreiber übermittelt werden. Allerdings sind diese Daten oftmals nicht erhältlich. d. Damit der Serviceprovider diese Schritte vornehmen kann, muss er ein Anmahnungsschreiben zur Löschung oder Schließung der betreffenden widerrechtlichen Dateien annehmen. |
IV. Die Bewertung des Zusatzartikels 4
Parg. 15. Bei der Untersuchung des Gesetzes sind einige Mängel festzustellen. Das System enthält keine gesetzlichen Definitionen und besitzt demnach keine ausreichende Eigenschaft, die für ein Haftungssystem geeignet ist. Deswegen wird es in der türkischen Lehre stark kritisiert[10]. Diese Kritik wird im Folgenden ausführlicher dargestellt.
a. Der Gesetzestext enthält keine ausreichenden Definitionen und somit kein geeignetes Haftungssystem
Parg. 16. Der Zusatzartikel 4, spricht von Serviceprovidern, jedoch sind diese nicht definiert worden. Bekanntlich können unterschiedliche Definitionen bei Serviceprovidern vorgenommen werden.
Parg. 17. Bevor eine Haftung der Internet-Serviceprovider angesprochen wird, sollte zunächst deren technische Infrastruktur verstanden werden. Um richtige Lösungen erhalten zu können, müssen Serviceprovider untereinander unterschieden und deren Haftung gesondert dargelegt werden. Die technische Infrastruktur und die Kontrollmöglichkeiten der Serviceprovider können sich voneinander stark unterscheiden. Die Serviceprovider sind in den Kategorien wie folgt zu betrachten[11]:
a. Der Internetnetzwerkbetreiber. b. Der Accessprovider: Ermöglicht den Internetzugang. c. Der Contentprovider: Ermöglicht den Zugang zum eigenen privaten Inhalt. d. Der Host-Serviceprovider: Als Betreiber des Computersystems bereitet er keine Informationen vor, sondern lagert sie in seinem Datenspeicher. Der Unterschied zum Contentprovider besteht darin, dass er einen Inhalt, der von einem anderen vorbereitet wurde, lagert und sendet[12]. |
Parg. 18. Mit diesen Begriffen und Beschreibungen werden keine bestimmten Personen charakterisiert, vielmehr wird die Funktionalität der Rollen betont.
Parg. 19. Zwei dieser vier Gruppen können ineinander fallen und gleichzeitig vorliegen. Es ist hier festzuhalten, dass terminologische Unterschiede vorhanden sind. Jedoch ist erheblich, welche Funktion diese Anbieter zum Zeitpunkt der Verletzung innehaben[13]. Beim Bildungsprozess der gesetzlichen Haftung muss die Funktion des Rechtssubjekts sehr genau festgestellt werden[14].
Parg. 20. Dem Netzwerkprovider und Accessprovider ist es technisch nicht möglich eine inhaltliche Kontrolle im Internet zu tätigen und manche Informationen zu verhindern. Dies liegt daran, dass im Internet eine sehr große Anzahl von Datenabläufen passieren und ein Teil von diesen kodiert sind und voneinander unterschiedliche Algorithmen besitzen. Folglich kann dem Serviceprovider diesbezüglich keine juristische Verantwortung auferlegt werden, da für ihn eine Inhaltskontrolle nicht relevant ist. Eine tatsächliche Filterlösung bringt eine Kontrolle in jeder Hinsicht und ein Kodierungsverbot mit sich. Das würde bedeuten, dass alles kontrolliert wird[15] und das ganze Volk überwacht würde. Dies ist mit einem demokratisch gesinnten Rechtsstaat nicht vereinbar.[16]
Parg. 21. Eine effektive Lösung wäre, nicht die vollständige Kontrolle über das globale Netzwerk auszuüben, sondern vielmehr, im Falle von langfristigen Speicherungen der rechtsverletzenden Inhalte durch die Host-Serviceprovider, ihnen Sanktionen aufzuerlegen. Da der Speicher von Host-Serviceprovidern keine großen Datenmengen enthält, ist es technisch möglich ihn zu kontrollieren und aus rechtlicher Sicht kann zudem die Kontrolle der Daten von diesem Provider und die Verhinderung von strafrechtlichen Inhalten erwartet werden[17].
Parg. 22. Ein anderer zu erwähnender Punkt ist, dass mit dem Zusatzartikel 4 keine Haftungsbestimmung eingeführt worden ist. Bestimmungen hinsichtlich der Haftung der Internetakteure sind im türkischen Recht in anderen Gesetzen, wie dem Gesetz Nummer 5651 enthalten und stellen auf diese Weise eine spezielle Regelung für türkische Internet- Serviceprovider dar.
b. Das Problem der Bestimmung einer Rechtsverletzung im Urheberrecht
Parg. 23. Im Urheberrecht ist die Feststellung darüber, ob die Rechteinhaber eines Werkes oder des ‘Nachbarrechts’ eine Rechtsverletzung erleidet haben und welcher Art diese Verletzung ist, nicht einfach. Oftmals wird dies sogar von den Arbeitsgerichten mit Hilfe von Gutachtern erreicht. Die Feststellung des Urhebers oder eines Werkes kann beispielsweise anhand ausführlicher Prüfungen und Untersuchungen darüber, ob ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes vorliegt, ein Plagiat erstellt worden ist, eine Verarbeitung in Frage kommt, in Folge einer Verarbeitung erneut ein Verarbeitungsproblem entstanden ist, eine Verletzung von immateriellen Rechten des Urhebers gegeben ist, ermittelt werden. In diesen Fällen ist es nicht richtig, dass die Staatsanwaltschaft nur infolge der Behauptungen der Urheber eine Entscheidung fällt. Wie in anderen Länderbestimmungen vorhanden, ist es wichtig, dass auch Verwertungsgesellschaften dazu ermächtigt werden und nach einer gemeinsamen Entscheidung ein Verbot tätigen.
3. Das Problem der Schadenshaftung bei unrechtmäßigem Verbot
Parg. 24. Bei dem Ziel des Systems, Rechtsverletzungen zu beseitigen, kann es sicherlich auch passieren, dass auch falsche Entscheidungen gefällt werden. Eine Lösung für die hierbei entstehenden Schäden ist im System nicht vorgesehen. Demgegenüber verpflichten sich die Verwertungsgesellschaften in vergleichbaren Systemen dazu, die daraus entstehenden Schäden zu übernehmen.
Parg. 25. Der Zusatzartikel 4 des Urhebergesetzes bestimmt, dass die Sperrung der Webseite mit der Anweisung des Staatsanwalts erfolgen kann. Die Funktion des Staatsanwalts hierbei ist keine richterliche sondern eine administrative Tätigkeit[18]. Im Falle staatsanwaltlicher Dienstfehler kann keine direkte Klage gegen sie gerichtet werden; es kann lediglich die Begleichung des Schadens durch eine administrative Entschädigungsklage vom Justizministerium verlangt werden. Falls bei derartigen administrativen Handlungen ein ‘persönliches Verschulden’ des Staatsanwalts vorliegt, kann außerdem gemäß BK. 41 - Türkisches Obligationsgesetz - auch eine Schadensersatzklage eröffnet werden[19].
Parg. 26. Auch bei Streitigkeiten mit langen Untersuchungsphasen der Gerichte, die nur mit Hilfe von Gutachtern entschieden werden können, sind fehlerhafte Entscheidungen des Staatsanwalts jederzeit möglich. Staatsanwälte, die nicht mit derartigen Haftungsklagen konfrontiert werden möchten, könnten deshalb in diesen Fällen zögern zu handeln.
V. Die eingeführte Regelung durch das Gesetz Nummer 5651
1. Das eingeführte System
Parg. 27. Die Person, die eine Rechtsverletzung behauptet, muss wegen des Inhalts den Contentprovider anrufen. Falls dieser nicht zu erreichen ist, muss er beim Hostprovider die Entfernung des Inhalts bezüglich seiner Person und die Veröffentlichung der vorbereiteten ‚Berichtigungsmitteilung‘ für einen Zeitraum von einer Woche im Internet beantragen, ohne dass das Ausmaß der Veröffentlichung ausgeweitet wird. Innerhalb von zwei Tagen nach dem Erhalt der Benachrichtigung durch den Content- oder Hostproviders, wird dem Antrag entsprochen. Falls dieser Antrag nicht ausgeführt wird, ist er als abgelehnt anzusehen.
Parg. 28. Im Falle einer Ablehnung des Antrags, kann die Person innerhalb von 15 Tagen beim zuständigen Gericht für Strafsachen erster Instanz seines Wohnsitzes, die Beseitigung des Inhalts von der Webseite und die Veröffentlichung der vorbereiteten Berichtigungsmitteilung für einen Zeitraum von einer Woche im Internet beantragen, ohne dass das Ausmaß der Veröffentlichung ausgeweitet wird. Der Richter des Gerichts für Strafsachen 1. Instanz hat den Antrag, ohne Verhandlung, innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Strafrichters kann gemäß der Strafprozessordnung Widerspruch eingelegt werden.
Parg. 29. Dem rechtskräftigen Urteil des Strafrichters entsprechend, vorausgesetzt dass der Antrag gemäß Absatz 1 nicht ausgeführt wurde, wird der Inhalt aus der Webseite innerhalb von zwei Tagen durch den Content- oder Hostproviders entfernt und die vorbereitete ‚Berichtigungsmitteilung‘ veröffentlicht.
Parg. 30. Wer dem Urteil des Strafrichters, entsprechend den Tatbeständen des Artikels und innerhalb der Frist als haftende Person nicht Folge leistet, wird mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. Falls der Contentprovider oder der Hostprovider eine Juristische Person ist, wird die Regelung des Absatzes 1 für den Veröffentlichungsverantwortlichen angewendet (Artikel 9).
2. Beurteilung
Parg. 31. Eigentlich ist dieses Gesetz eine Art Umwandlung des Erwiderungs- und Berichtigungsrechts des Pressegesetzes für das ‚Notice and Take Down‘ - Verfahren. Tatsächlich ist das hier eingeführte System, fast eine Kopie des Artikels 14 des Pressegesetzes. Auf diese Weise, ist im türkischen Recht das ‚Notice and Take Down‘ - Verfahren auch in einem Bereich anzutreffen, der sonst außerhalb des türkischen Territoriums keine Anwendung findet. Es ist jedoch anzumerken, dass im Ergebnis nicht dieselbe Wirkung wie beim ‚Notice and Take Down‘ - System erzielt wird. Denn diese Regelung sieht keine Maßnahme vor, die eine endgültige Entfernung des Inhalts von der Webseite gewährleistet, gleichzeitig wird der Zugangsweg nicht verboten. In Wirklichkeit besteht keine Pflicht, die dem Accessprovider die Ausführung des gerichtlichen Urteils auferlegt oder vorschreibt.
Parg. 32. Bei dem Vergleich mit dem Zusatzartikel 4 ist hervorzuheben, dass das Gesetz nicht von einem allgemeinen Provider, sondern lediglich von einer Verantwortlichkeit des Content- und Hostproviders spricht. Diese Regelung ist vor allem deshalb unvollständig, weil sich die Content- und Hostprovider in der Regel nicht in der Türkei befinden. Deswegen besteht keine Möglichkeit den schädlichen Inhalt aus dem Internet zu beseitigen.
Parg. 33. Beim Vergleich der Regelung mit der Regelung im Türkischen Urheberrecht (FSEK), ist hervorzuheben, dass das Urteil nicht von einem Staatsanwalt sondern von einem zuständigen Richter für Strafsachen erster Instanz gefällt werden muss. Bei Nichtausführung des richterlichen Urteils ist eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren vorgesehen.
Parg. 34. Artikel 3 des Gesetzes schreibt vor, dass die Informationen zu den Webcontent- und Hostprovidern in der Webseite zur Verfügung gestellt werden müssen. Demgegenüber ist das Zugangsverbot nur in den aufgezählten Deliktsfällen des Artikels 8 vorgesehen.
ERGEBNIS
Parg. 35. Im türkischen Recht ist das ‚Notice and Take Down‘- System in zwei verschiedenen Gesetzen verankert und auf zwei verschiedene Weisen geregelt worden. Beide Gesetze bezwecken die schnelle Beseitigung der Rechtsverletzung „aus dem Web“. Jedoch ist im türkischen Urheberrecht die staatsanwaltliche Entscheidungsüberlassung zu kritisieren. Daneben stellen alle Rechtsverletzungsbehauptungen, die die Sperrung der Webseite und die Inanspruchnahme der Webseite durch den Serviceprovider zur Folge haben können, eine offene Begrenzung der Meinungsfreiheit dar. Ohne ein richterliches Urteil hätte die Sperrung der Webseite auf einen äußerst engen Bereich begrenzt werden sollen. Die Einstellung wäre nur bei solchen Fällen angemessen, die eine offene und schwere Rechtsverletzung darstellen.
Parg. 36. In der türkischen Anwendung wird das System insbesondere durch Verwertungsgesellschaften verwendet. Es begegnet uns als ein anzurufendes System, dass die illegale Verbreitung von Musikwerken verbietet. Demgegenüber gibt es kein Hindernis, es auch bei anderen urheberrechtlichen Rechtsverletzungen anzuwenden.
Parg. 37. Der eingeführten rechtlichen Regelung ist nicht zu entnehmen, wer im Falle einer unrechtmäßigen Sperrung der Webseite mit diesem Verfahren, für die daraus entstehenden Schäden haften soll.
Parg. 38. Demgegenüber besteht in vergleichbaren Rechtssystemen eine Vereinbarung zwischen den Serviceprovidern und den Verwertungsgesellschaften, und im Falle entstehender Schäden werden diese von den Verwertungsgesellschaften beglichen.
Parg. 39. Die Bestimmung des Gesetzes 5651 ist lediglich eine Regelung hinsichtlich der ‚Erwiderung‘. Jedoch wird das Gerichtsurteil, im Falle eines im Ausland befindlichen Contentproviders und Hostproviders, keine Verhinderungs- bzw. Beseitigungswirkung der Rechtsverletzung erwirken können. Dies erscheint uns als ein ernsthaftes Problem dieses Gesetzes.
Parg. 40. Mit diesem dualen System wurde im Türkischen Recht eine andere Sichtweise gewonnen. Entgegen der Fehlerhaftigkeit dieses Systems, kann gesagt werden, dass hinsichtlich der Bekämpfung von Rechtsverletzungen, die ersten Anwendungen im türkischen Recht gute Ergebnisse hervorgebracht haben.
* Prof. Dr. Tekin Memiþ, Lehrstuhlinhaber für Handels- und Wirtschaftsrecht, Kadir Has Universität.
* Assistent am Lehrstuhl für Handels- und Wirtschaftsrecht, Kadir Has Universität.
[1] Siehe Türkisches Amtsblatt, 12.03.2004, Nummer 25400.
[2] Siehe Türkisches Amtsblatt, Veröffentlichung und Verkündung: 23 Mai 2007 - Nummer: 26530; Kanun No. 5651: ‘Ýnternet Ortamýnda Yapilan Yayýnlarýn Düzenlenmesi ve Bu Yayinlar Yoluyla Ýþlenen Suçlarla Mücadele Edilmesi Hakkinda Kanun’ (‘Gesetz zur Regelung von Veröffentlichungen im Internet und die Bekämpfung infolge der Veröffentlichungen begangenen Kriminalität’).
[3] Siehe, Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen“, (KOM(2002) 152 endg. —2002/0071 (COD))(2003/C 61/06), Abl. C 61/35, 14.3.2003.
[4] Siehe, Das Bertelsmann-Memorandum, www.frankfurter-rundschau.de/fr/280/t280002.htm.
[5] Ulrich Sieber, “Code as Code”, Lässt das Internet die nationalen Strafrechtssysteme ins Leere laufen? Neue Zürcher Zeitung, 29. Mai 2001.
[6] Sieber, “Code as Code”, Neue Zürcher Zeitung, 29. Mai 2001.
[7] Siehe erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), S. 8.
[8] Stefan Freytag, “Digital Millenium Copyright Act und Europäisches Urheberrecht für die Informationsgesellschaft”, MMR 1999, S. 212; Nils Bortlof, “Erfahrungen mit der Bekämpfung der elektronischen Musikpiraterie im Internet”, GRUR-Int 2000, S. 665.
[9] Diese Adressen gehören Webadressenbetreibern. Hier können Adresseninformationen befragt werden. Siehe beispielsweise www.internic.org.
[10] Siehe Tekin Memiþ, FSEK deðiþikliði ile internet ortamýnda fikri hak engellenmesi için getirilen usul, in Fikri Mülkiyet Hukuku Dergisi, 2006.
[11] Ausführlicher siehe, Bleisteiner, S.: Rechtliche Verantwortlichkeit im Internet, Berlin 1999, S. 54, 55; Federrath, H.: „Zur Kontrollierbarkeit des Internet“, ZUM 1999/3, S. 177ff.; Güran, S./Akünal, T./Bayraktar, K./Yurtcan, E./Kendigelen, A./Beler, Ö./ Sözer, B.: Ýnternet ve Hukuk, 14.4.2000 (www.igeme.org.tr/TUR/etrade/Hukuk/bolum1.htm).
[12] Netzer, A.: „Verantwortung und Haftung des Netzbetreibers im Internet“, Handbuch zum Internetrecht (Hrsg. Kröger, D./Gimmy, M.A) Berlin 2000, S. 215.
[13] Terpitz-Müller, R.: „Verantwortung und Haftung der Anbieter“, Handbuch zum Internetrecht (Hrsg. Kröger, D./Gimmy, M.A)Berlin 2000, S. 168.
[14] Wimmer, N.: „Die Verantwortlichkeit des Online-Providers nach dem Neuen Multimediarecht-zugleich ein Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung seit dem 1.8.1997“, ZUM 1999/6, S. 440.
[15] Wurde in der Volksrepublik China erfolgslos angewendet.
[16] Ulrich Sieber, Die Verantwortlichkeit von Internet-Providern im Rechtsvergleich, ZUM 1999, S. 197.
[17] Sieber, Rechtsvergleich, S. 198.
[18] Ausführlich zu diesem Thema, siehe Sezai Aydýnalp, “Hakimlerin Hukuki Sorumluluðu”, Ankara 1997, S. 64 ff.
[19] Aydýnalp, S. 73.